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                         Düsseldorfer Tabelle 2005

 

 

Die Familiensenate des Oberlandesgerichts Düsseldorf haben am 18.05.2005 die Neufassung der Düsseldorfer Tabelle in Euro - bekannt gegeben.(gültig ab dem 01.07.2005)

Die Düsseldorfer Tabelle ist kein Gesetz. Sie wird von den Gerichten als Orientierungshilfe bei der Festsetzung des Unterhalts angewandt.

 Kindesunterhalt - EURO
(gültig ab dem 01.07.2005)

Nettoeinkommen des Barunterhalts
pflichtigen
(Anm. 3, 4)

Altersstufen in Jahren (§ 1612a III BGB)

Vom-
hundertsatz

Bedarfs-kontrollbetrag
(Anm. 6)

0–5

6–11

12–17

ab 18

 

 

Alle Beträge in EURO

1.

bis 1.300

204

247

291

335

100

770/890

2.

1.300 - 1.500

219

265

312

359

107

950

3.

1.500 - 1.700

233

282

332

382

114

1.000

4.

1.700 - 1.900

247

299

353

406

121

1.050

5.

1.900 - 2.100

262

317

373

429

128

1.100

6.

2.100 - 2.300

276

334

393

453

135

1.150

7.

2.300 - 2.500

290

351

414

476

142

1.200

8.

2.500 - 2.800

306

371

437

503

150

1.250

9.

2.800 - 3.200

327

396

466

536

160

1.350

10.

3.200 - 3.600

347

420

495

570

170

1.450

11.

3.600 - 4.000

368

445

524

603

180

1.550

12.

4.000 - 4.400

388

470

553

637

190

1.650

13.

4.400 - 4.800

408

494

582

670

200

1.750

über 4.800

nach den Umständen des Falles

Anmerkungen:

1.   Die Tabelle hat keine Gesetzeskraft, sondern stellt eine Richtlinie dar. Sie weist monatliche Unterhaltsrichtsätze aus, bezogen auf einen gegenüber einem Ehegatten und zwei Kindern Unterhaltspflichtigen. Bei einer größeren/geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter sind Ab- oder Zuschläge durch Einstufung in niedrigere/höhere Gruppen angemessen. Anmerkung 6 ist zu beachten. Zur Deckung des notwendigen Mindestbedarfs aller Beteiligten - einschließlich des Ehegatten - ist gegebenenfalls eine Herabstufung bis in die unterste Tabellengruppe vorzunehmen. Reicht das verfügbare Einkommen auch dann nicht aus, erfolgt eine Mangelberechnung nach Abschnitt C.

2.   Die Richtsätze der 1. Einkommensgruppe entsprechen dem Regelbetrag in Euro nach der Regelbetrags-VO West in der ab 1. 7. 2005 geltenden Fassung3. Der Vomhundersatz drückt die Steigerung des Richtsatzes der jeweiligen Einkommensgruppe gegenüber dem Regelbetrag (= 1. Einkommensgruppe) aus. Die durch Multiplikation des Regelbetrages mit dem Vomhundertsatz errechneten Richtsätze sind entsprechend § 1612a II BGB aufgerundet.

3.    Berufsbedingte Aufwendungen, die sich von den privaten Lebenshaltungskosten nach objektiven Merkmalen eindeutig abgrenzen lasen, sind vom Einkommen abzuziehen, wobei bei entsprechenden Anhaltspunkten eine Pauschale von 5 % des Nettoeinkommens - mindestens 50 Euro, bei geringfügiger Teilzeitarbeit auch weniger, und höchstens 150 Euro monatlich - geschätzt werden kann. Übersteigen die berufsbedingten Aufwendungen die Pauschale, sind sie insgesamt nachzuweisen.

4.    Berücksichtigungsfähige Schulden sind in der Regel vom Einkommen abzuziehen.

5.    Der notwendige Eigenbedarf (Selbstbehalt)

        -    gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern,

        -    gegenüber volljährigen unverheirateten Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden,

       beträgt beim nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 770 Euro, beim erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 890 Euro. Hierin sind bis 360 Euro für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Der Selbstbehalt kann angemessen erhöht werden, wenn dieser Betrag erheblich überschritten wird und dies nicht vermeidbar ist.

       Der angemessene Eigenbedarf, insbesondere gegenüber anderen volljährigen Kindern, beträgt in der Regel mindestens monatlich 1.100 Euro. Darin ist eine Warmmiete bis 450 Euro enthalten.

6.    Der Bedarfskontrollbetrag des Unterhaltspflichtigen ab Gruppe 2 ist nicht identisch mit dem Eigenbedarf. Er soll eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den unterhaltsberechtigten Kindern gewährleiste. Wird er unter Berücksichtigung auch des Ehegattenunterhalts (vgl. auch B V und VI) unterschritten, ist der Tabellenbetrag der nächst niedrigeren Gruppe, deren Bedarfskontrollbetrag nicht unterschritten wird, anzusetzen.

7.    Bei volljährigen Kindern, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, bemisst sich der Unterhalt nach der 4. Altersstufe der Tabelle.

       Der angemessene Gesamtunterhaltsbedarf eines Studierenden, der nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, beträgt in der Regel monatlich 640 Euro .Dieser  Bedarfssatz kann auch für eine Kind mit eigenem Haushalt angesetzt werden.

8.    Die Ausbildungsvergütung  eines in der Berufsausbildung stehenden Kindes, das im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnt, ist vor ihrer Anrechnung in der  Regel um einen ausbildungsbedingten Mehrbedarf von monatlich 90 Euro zu kürzen.

9.    In den Unterhaltsbeträgen (Anmerkungen 1 und 7) sind Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nicht enthalten.

10. Das auf das jeweilige Kind entfallende Kindergeld ist nach § 1612b I BGB grundsätzlich zur Hälfte auf den Tabellenunterhalt anzurechnen. Die Anrechnung des Kindergeldes unterbleibt, soweit der Unterhaltspflichtige außerstande ist, Unterhalt in Höhe von 135 % des Regelbetrages (vgl. Abschnitt A Anm. 2) zu leisten, soweit das Kind also nicht wenigstens den Richtsatz der 6. Einkommensgruppe abzüglich des hälftigen Kindergeldes erhält (§ 1612b V BGB).

       Das bis zur Einkommensgruppe 6 anzurechnende Kindergeld kann nach folgender Formel berechnet werden: Anrechnungsbetrag = 1/2 des Kindergeldes + Richtsatz der jeweiligen Einkommensgruppe - Richtsatz der 6. Einkommensgruppe (135 % des Regelbetrages). Bei einem Negativsaldo entfällt die Anrechnung. Die Einzelheiten ergeben sich aus der Anlage zu dieser Tabelle.

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